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Volksinitiative / Volksbegehren / Volksentscheid

Der Volksentscheid ist ein Mittel, um den Bürgerinnen und Bürgern des Landes Mecklenburg-Vorpommern einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorlegen zu können. Volksinitiative und Volksbegehren gehen dem Volksentscheid voraus.

Mittels einer Volksinitiative haben Wahlberechtigte unseres Landes das Recht, dem Landtag Vorlagen zur politischen Willensbildung oder einen begründeten Gesetzentwurf zu unterbreiten.

Der Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative ist der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu unterbreiten. Er beinhaltet die schriftliche Vorlage, die den politischen Gegenstand bezeichnet und begründet oder den begründeten Gesetzentwurf. Der Antrag muss von mindestens 15.000 zu Landtagswahlen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Überdies sind drei Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen, die verbindliche Erklärungen abgeben oder entgegennehmen können. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident veranlasst, dass die zugelassene Volksinitiative in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung behandelt wird. Der Landtag hat binnen drei Monaten einen Beschluss über den Inhalt der Volksinitiative zu fassen.

Volksbegehren bedeutet ein Recht des Volkes zur Beteiligung an der Gesetzgebung. Wahlberechtigte können dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorlegen, der darauf gerichtet ist, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten vorzulegen. Er muss einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf beinhalten und von mindestens 120.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Außerdem sind drei Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen, die verbindliche Erklärungen abgeben oder entgegennehmen können. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident veranlasst, dass das zugelassene Volksbegehren in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung behandelt wird.

Ein Volksentscheid wird durchgeführt, wenn ein durch Volksbegehren eingebrachter Gesetzentwurf durch den Landtag abgelehnt wird. Dabei kann der Landtag selbst einen eigenen Gesetzentwurf dem Wahlvolk zur Entscheidung vorlegen.

Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, sind sie auf dem Stimmzettel gemeinsam in der von der Landeswahlleiterin oder vom Landeswahlleiter festgestellten Reihenfolge aufzuführen, der vom Landtag vorgelegte Entwurf befindet sich an letzter Stelle.

Die Abstimmung erfolgt in den Gemeinden, also auch in der Hansestadt Rostock. Jede zu Landtagswahlen stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Sie beantwortet die gestellte Frage mit „Ja oder „Nein bzw. kennzeichnet den Gesetzentwurf für den sie sich entscheidet. Ein Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, jedoch mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Personen, diesem zugestimmt hat.

Bei einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, auch zustimmen. Dabei bedarf es jedoch mindestens der Hälfte der Stimmen aller stimmberechtigten Personen.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde 1994 die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern per Volksentscheid mit 60,1 % Ja-Stimmen angenommen. In der Hansestadt Rostock stimmten 49,2 % mit „Ja, die Nein-Stimmen mit 50,8 % überwiegten.

Die gesetzlichen Grundlagen bilden u.a. die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und das Volksabstimmungsgesetz (VaG M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

Weitere Informationen zum Volksentscheid sind den Veröffentlichungen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter von Mecklenburg-Vorpommern unter www.wahlen.m-v.de zu entnehmen.