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Grünflächen Sondernutzung

Die Grünflächensatzung ist die rechtliche Grundlage für den Schutz und die Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock.

Gem. § 1 der Satzung dienen öffentliche Grünflächen "... vor allem der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung ihrer kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen...". Gem. § 3 dürfen öffentliche Grünflächen nur so benutzt werden, "... wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Allgemeingebrauch)...". Nutzungen, die der Zweckbestimmung nicht entsprechen sind Sondernutzungen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen, Gegenstände und Einrichtungen auf, über und unter Grünanlagen,
  • Aufgrabungen jeder Art
  • Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen
  • das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art
  • Durchführung von Veranstaltungen, Jahrmärkten, Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb, Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u.ä.
  • Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen (inkl. deren Entwicklungsstufen, z. B. Früchte, Samen, u.ä.)

Möchten Sie eine Sondernutzung auf öffentlicher Grünfläche ausüben, so ist diese gem. § 5 der Grünflächensatzung beim Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege zu beantragen und erst zulässig, sofern eine Genehmigung erteilt wurde. Sondernutzungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein und sind gebührenpflichtig. Die Sondernutzung öffentlicher Grünflächen ohne Genehmigung ist untersagt und kann ordnungsrechtlich geahndet werden.