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Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO)

Die Genehmigung nach der GVO ist seit dem 01.07.2018 nur für Grundstücke zu beantragen, für die im Grundbuch ein Anmeldevermerk gemäß § 30b VermG eingetragen worden ist.

Grundlage für die Eintragung eines Anmeldevermerks kann nur ein Ersuchen der zuständigen Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen sein.

Für die mit einem Anmeldevermerk im Grundbuch versehenen Grundstücke müssen weiterhin Grundstücksverkehrsgenehmigungen eingeholt werden. In allen anderen Fällen wird von einer Genehmigungspflicht abgesehen. In diesen Fällen können Grundstücke ohne weitere Prüfung veräußert werden.

Die in § 3 Abs. 5 VermG normierten Vergewisserungspflichten der Verfügungsberechtigten bestehen fort.