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Ermäßigung der KiTa-Kosten beantragen

Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder einer Tagespflegestelle kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn den Eltern die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Dies gilt auch für die Kosten der Verpflegung. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen.

Die Kostenübernahme wird ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besucht.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Eine Übernahme der Verpflegungskosten gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII ab 01.08.2019 erfolgt immer dann, „[…] wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten." (§ 90 Abs. 4 S. 2 SGB VIII)

An die genannten Leistungen ist ein Anspruch auf BuT-Mittagsverpflegung geknüpft. Diese Leistung ist parallel zu beantragen.

Familien, die keine der genannten Leistungen erhalten, müssen zur Prüfung der Zumutbarkeit der Elternbeiträge nach § 85 SGB XII ihre Einkommen und Belastungen darlegen. Bitte nutzen Sie dazu die zusätzliche Anlage „Einkommen und Belastungen".

  • Verdienstbescheinigung (drei aktuelle, aufeinander folgende Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnungen)
  • Rentenbescheid oder jährliche Rentenanpassungsbescheinigung
  • Nachweis der Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld)
  • Mietvertrag
  • Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson

Aus der Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson muss hervorgehen, welche Betreuungsart und welcher Betreuungsumfang (Ganztags-, Halbtags-, Teilzeitplatz) besteht, wie hoch der Elternbeitrag ist und seit wann das Kind betreut wird.

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Selbständige: letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Betriebswirtschaftliche Analyse

Nachweis über Ausgaben:

  • Mietvertrag (+ggf. Mietanpassung)
  • Versicherungen (Hausrat-, Haftpflicht-, Riesterrenten-, private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Fahrtkosten
  • besondere Belastungen

Weitere Unterlagen:

  • Antragsformular (Internet)
  • Betreuungsvertrag bzw. Bestätigung
  • bei nicht ehelich geborenen Kindern: Vaterschaftsanerkennung, ggf. Sorgeerklärung
  • bei Wechselmodell: Bestätigung zu welchen Teilen sich das Kind bei Ihnen bzw. dem getrennt lebenden Elternteil aufhält
  • Das Kind besucht eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder die Förderung erfolgt in Kindertagespflege.
  • Die finanzielle Belastung ist den Eltern nicht zuzumuten.
  • Die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besitzt die gesetzlich geforderte Betriebs- bzw. Pflegeerlaubnis.
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Lebt das Kind im Wechselmodell hälftig bei beiden Elternteilen, bilden 50 Prozent des Elternbeitrages die Berechnungsgrundlage.

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages beziehungsweise der Verpflegungskosten stellen. Dazu benötigen Sie ein spezielles Antragsformular. Beachten Sie, dass die verschiedenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) auch unterschiedliche Antragsformulare verwenden. Erfragen Sie bitte auch bei diesen, wo und zu welchen Terminen Sie die ausgefüllten Anträge wieder abgeben können.

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Amt für Jugend, Soziales und Asyl

Sachgebiet Kita/Tagespflege

St.-Georg-Str. 109

18055 Rostock

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weitere Informationen zu Kindertagesbetreuung finden Sie hier