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Hundesteuer Ermäßigung

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Ermäßigung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Wachhunde von Gebäuden
  • Jagdhunde
  • Dienstwachhunde
  • Hunde aus wissenschaftlichen Einrichtungen
  • Züchter

Sind Sie Halter oder Halterin eines gefährlichen Hundes, haben Sie die Möglichkeit, den Hund kastrieren zu lassen.

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

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  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerermäßigung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung
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Sie möchten nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuervergünstigung beantragen.

Die Ermäßigung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:

Wachhund von Gebäuden

  • hierfür müssen Sie belegen, dass der Hund zu Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, welches vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300m entfernt ist

Jagdhund

  • hierfür müssen Sie belegen, dass Sie Forstbediensteter sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagd- und Forstschutz eingesetzt wird

Dienstwachhund

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie ein zugelassenes Bewachungsgewerbe führen und den Hund zur Ausübung des Wachdienstes nutzen

Hund aus wissenschaftlicher Einrichtung

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie den Hund aus einer anerkannten, wissenschaftlichen Einrichtung übernommen haben

Züchter

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie mindestens zwei reinrassige Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten
  • zu weiteren Anforderungen berät Sie gerne Ihre zuständige Behörde

Für eine Ermäßigung eines gefährlichen Hundes müssen Sie belegen, dass bei Ihrem Hund eine tierärztlich beglaubigte Kastration durchgeführt wurde.

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Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. 

Wird dem Hund eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz für den ersten Hund um die Hälfte.

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Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen

Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.

Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

 Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.
     

Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerermäßigung beantragen.

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Der Antrag auf Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufnahme des Hundes zu erfolgen.

Bei bereits steuerpflichtigen Hunden gilt die Antragstellung für den Folgemonat.

Eine rückwirkende Steuervergünstigung wird nicht gewährt.

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Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von 14 Kalendertagen der zuständigen Behörde mitteilen. 

Die Voraussetzungen für Wachhunde von Gebäuden und Dienstwachhunden sind alle zwei, die Voraussetzungen für Jagdhunde sind alle drei Jahre nachzuweisen .