Spielhallen - Erlaubnis
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) oder der gewerblichen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf gemäß § 33 i Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Personalausweis
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen (bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft)
- Auskunft aus dem Schuldnerregister und der Insolvenzabteilung des zuständigen Amtsgerichtes
- Grundrisszeichnung
- Baugenehmigung
- Gewerbezentralregisterauszug für die Gesellschaft
- Handelsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftervertrages
Die persönliche Vorsprache ist empfehlenswert.
Gebühren:
700,00 EUR
Fristen:
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 2 Wochen, da weitere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.
Kontaktadressen
Stadtamt
Anja Hensel
Sachbearbeiterin
Gewerbeangelegenheiten
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock
Zimmer: 141
Telefon: 0381 381 3210
Telefax: 0381 381 3284
E-Mail: senden
Sprechzeiten:
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Weiterführende Links
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

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