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Zutritt zu Gebäuden der Stadtverwaltung für Gäste nur noch unter Beachtung der 3-G-Regel

Pressemitteilung vom 25.01.2022 - Rathaus

Der Zutritt zu Verwaltungsgebäuden der Rostocker Stadtverwaltung für Gäste ist nur noch unter Beachtung der 3-G-Regel möglich. Das regelt eine Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters. Danach dürfen städtische Dienstgebäude nur von geimpften oder genesenen Personen nach § 1c Abs. 2 Nr. 1 und 2 Corona-LVO M-V sowie von Personen betreten werden, die nach den Vorgaben des § 1a Corona-LVO M-V getestet sind bzw. als getestet gelten (getestete Personen). Die entsprechenden Nachweise sind den zuständigen Verwaltungsangehörigen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf Verlangen vorzulegen.

Die allgemeine Regelung gilt nicht für Personen in akuten körperlichen, geistigen, seelischen oder finanziellen Notlagen sowie deren notwendige Begleitpersonen (z. B. Personensorgeberechtigte, Betreuer usw.). Sie gilt ferner nicht für Personen, die von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vorgeladen oder sonst einbestellt sind und deren notwendige Begleitpersonen (z. B. Personensorgeberechtigte, Betreuer usw.).

Darüber hinaus wird gebeten, ergänzende spezielle Regelungen für einzelne Ämter zu beachten.