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Gewerbliche Sammlung

Unter gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen von Abfällen nach § 18 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) versteht man das (Ein-)Sammeln von Abfällen
(z.B. Alttextilien/-schuhe, Schrott, usw.).

Ob eine Sammlung gemeinnützig oder gewerblich ist, richtet sich nach dem Verantwortlichen für die Sammlung (vgl. auch § 3 Abs. 17 und 18 KrWG).

Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. § 3 Abs. 1 KrWG).

Grundsätzlich sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (z.B. Eigenkompostierung).
(vgl. § 17 Abs. 1 KrWG - Überlassungspflicht [i.d.R. ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) die Kommune] --> In Rostock ist das die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Pflicht, z.B. Rücknahme- und Pfandsysteme, sowie auch gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen (vgl. § 17 Abs. 2 KrWG).

Die Abfälle aus diesen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen müssen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und der Sammlung dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen (§ 17 Abs. 3 KrWG) entgegenstehen.
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen dient ein Anzeigeverfahren.

Wer eine gemeinnützige und gewerbliche Sammlung von Abfällen durchführen möchte, ist gesetzlich zur Anzeige der Sammlung gem. § 18 Abs. 1 KrWG verpflichtet. Die Anzeige ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme durch den Träger der Sammlung bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Amt für Umwelt-und Klimaschutz, Untere Abfallbehörde anzuzeigen.
Der Anzeige sind die in § 18 Abs. 2 KrWG genannten Angaben und Unterlagen beizufügen.

Das Antragsformular der Hanse- und Universitätsstadt Rostock finden Sie unter unseren --> Downloads.

Die Sammlung von Abfällen kann im Holsystem (z.B. Straßensammlung mittels Sammelkörben, Containerbereitstellung, etc.) oder im Bringsystem [z.B. stationäre Behälter (Altkleidercontainer), Annahme-/Ankaufstellen für Schrott, etc.] erfolgen.

Hinweis:
Die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen (§ 12 ElektroG).
Die Erfassung durch andere (Sammler) ist nicht zulässig und stellt einen bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeitentatbestand dar (§ 45 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG).