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Vorsorgender Bodenschutz

Die Bodenschutzgesetzgebung des Bundes (BBodSchG) und des Landes (LBodSchG) enthält wichtige Grundsätze für den vorsorgenden Bodenschutz:

  1. Alle, die auf Böden einwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
  2. Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen.

Bodeneintrag und -auftrag

Das Einbringen oder Auftragen von Material auf natürlichen Boden ist bis zu einer Mächtigkeit von 20 cm möglich. Natürlicher Boden wird auch als durchwurzelbare Bodenschicht bezeichnet. Hierbei sind bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen.

Insbesondere gelten:

  • Das Material, welches auf- oder eingebracht wird, muss die Vorsorgewerte der BBodSchV einhalten.
  • Die Bodenfunktionen gemäß BBodSchG müssen gesichert oder wiederhergestellt werden.
  • Verdichtungen, Vernässungen oder sonstige Beeinträchtigungen der physikalischen Eigenschaften sind zu vermeiden.
  • Es dürfen keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen.

Aufzubringendes Bodenmaterial muss dementsprechend für den Auf- oder Eintrag geeignet sein. Ggf. ist ein Nachweis darüber zu erbringen. Ein direktes Antragsverfahren ist im Bodenschutzrecht bisher nicht vorgesehen. Die Überwachung erfolgt durch das Amt für Umweltschutz.

Rostocker Bodenschutz-Symposium

Am 20. Oktober 2022 findet das 3. Bodenschutz-Symposium in Rostock statt. Mit dem Symposium möchten wir die Akteure im Bodenschutz aus Verwaltung, Forschung und Praxis zusammenbringen und eine Plattform für den Erfahrungsaustausch zum aktuellen Geschehen im Bodenschutz bieten.
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Bodenschutzsymposium Flyer

Bodenschutzkonzept

Im Mai 2019 hat die Bürgerschaft die überarbeitete Fassung des Bodenschutzkonzeptes für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschlossen.
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Bodenschutzkonzept

Bodenuntersuchungen

Die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Ressource ist ein wichtiger Grundsatz der Regelungen im Bodenschutzrecht.
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Entnahme von Bodenproben

Flächenbilanzierung

Nutzungen des Bodens sind nach dem Bodenschutzgesetz so vorzunehmen, dass von ihnen keine schädlichen Bodenveränderungen ausgehen.
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Realnutzungskartierung 2014