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Zulassung zur Jägerprüfung beantragen

Personen, die die Jagd ausüben möchten, müssen einen gültigen Jagdschein besitzen. 
Vor der Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen. Die Jägerprüfung besteht aus der:

  • schriftlichen Prüfung
  • mündlich-praktischen Prüfung sowie der
  • Schießprüfung.

Der Termin der jeweiligen Jägerprüfung wird durch die Unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bekanntgegeben. 

Der Prüfling hat sich spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (Wohnsitz) zur Prüfung anzumelden.

Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung gleich.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise erbracht hat:

  • Nachweis, dass er an mindestens 130 Ausbildungsstunden eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor teilgenommen hat; das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen,
  • Nachweis über die Ableistung von zwei Ausbildungsstunden je prüfungsrelevanter Schießdisziplin, die Stunden sind über die in v. g. Nummer 1 genannten Ausbildungsstunden hinaus abzuleisten,
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,
  • Für den Fall seiner Minderjährigkeit, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
  • Nachweis, dass die Prüfungsgebühren entrichtet wurden.

Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.

Personen dürfen zu Prüfungen nur zugelassen werden, wenn sie sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet haben. 

Falsche Angaben des Bewerbers haben dessen Ausschluss von der Prüfung zur Folge.

Amtshandlungen nach der Jägerprüfungsverordnung

  • Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung: EUR 280,00
  • Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung ohne die Prüfungsgebiete Waffenrecht, Waffentechnik, Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen und Munition sowie ohne die Schießprüfung nach: EUR 225,00
  • Wiederholung einer Schießdisziplin der Schießprüfung: EUR 35,00 bis 75,00
  • Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung: EUR 95,00
  • Nachholen der Schießprüfung oder der Prüfungsfächer 3 oder 4 zur Vervollständigung einer gleichgestellten Jägerprüfung nach § 17 Satz 2: EUR 110,00

Die für die Durchführung der Jägerprüfung zuständige Behörde ist die Untere Jagdbehörde. Der Termin der jeweiligen Jägerprüfung wird durch die Unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bekanntgegeben. Der Prüfling hat sich spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden, wobei die Prüfungsbehörde Ausnahmen zulassen kann. 

ca. 2 Wochen

Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung. 

Spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn müssen die erforderlichen Unterlagen/ Nachweise erbracht werden.