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Wohnung als alleinige oder Hauptwohnung anmelden

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden. 

Als Hauptwohnung gilt: 

  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen. 
  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung. 
  • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen. 
  • Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. 
  • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung. 

Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Hauptwohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine von Ihnen bevollmächtige Person. Sie können Ihre neue Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen auch online anmelden.

  • mindestens ein Identitätsnachweis:
    • Personalausweis 
    • vorläufiger Personalausweis 
    • Ersatz-Personalausweis 
    • anerkannter und gültiger Pass 
    • anerkanntes und gültiges Passersatzpapier 
  • bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
  • bei Bezug von Wohneigentum: notariell beurkundeter Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
  • bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis 
  • bei Vertretung durch eine andere Person: gegebenenfalls schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person 
  • bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland 
  • bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen
  • Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde). 
  • Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.

Für den Online-Dienst gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie sind volljährig.
  • Sie sind nicht verheiratet und haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Sie beziehen Ihre neue Wohnung ohne minderjährige Kinder.
  • Sie haben einen gültigen Personalausweis oder eine gültige eID-Karte mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und persönlicher Identifikationsnummer (PIN).
  • Sie haben ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät.
  • Sie haben die Ausweis-App2 auf Ihrem Smartphone installiert.
  • Sie haben ein M-V Nutzerkonto.

Es entstehen keine Kosten.

Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person gegebenenfalls mit Vollmacht vertreten: 

  • Sie bestätigen durch Unterschrift die Richtigkeit der von der Meldebehörde bei der bisher zuständigen Meldebehörde angefragten persönlichen Daten. 
  • Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor. 
  • Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung Ihrer Wohnung. 

Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung: 

  • Sie rufen den Online-Dienst auf. 
  • Sie melden sich mit Ihrem Nutzerkonto im Online-Dienst an. 
  • Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab. 
  • Sie erhalten einen Code per Post an die Anschrift Ihrer neuen Wohnung. 
  • Sie bestätigen den Einzug in Ihre neue Wohnung durch Eingabe des Codes im Online-Dienst. 
  • Abschließend erhalten Sie Ihre elektronische Meldebestätigung und per Post den Adressaufkleber zur Aktualisierung Ihres Personalausweises.

Die Bearbeitungsdauer beträgt wenige Minuten.

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.