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Melderegisterauskünfte und Widerspruchsrecht

Meldung vom 14.12.2018 - Rathaus

Im Stadtamt, Abteilung Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten (Meldebehörde), werden personenbezogene Daten über alle im Zuständigkeitsbereich (Hanse- und Universitässtadt Rostock) wohnhaften Einwohner erhoben, registriert und verarbeitet. Dies ist nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013; Inkrafttreten am 1. November 2015 (BMG) erforderlich, um die Identität und Wohnung der Einwohner feststellen und nachweisen zu können. Das Melderegister bildet die Grundlage für die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen sowie für die Vorbereitung von Wahlen.

Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Das Bundesmeldegesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

  1. Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige übermitteln, § 42 Abs. 2 BMG. Gehört ein Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann der Betroffene gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG.gegen diese Datenübermittlung Widerspruch erheben.

  2. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Wahlberechtigten erteilen, § 50 Abs.1 BMG. Der Betroffene hat gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

  3. Nach § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen, wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dies zur Ehrung der betroffenen Personen begehren. Auch in diesem Fall hat jeder das Recht, der Auskunftserteilung zu widersprechen, § 50 Abs. 5 BMG.

  4. Nach § 50 Abs.3 BMG darf die Meldebehörde Auskünfte an Adressbuchvorlage erteilen. Die Betroffenen haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

Widersprüche können schriftlich bei der

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Stadtamt
Abteilung Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten
18050 Rostock

eingereicht werden.

Eine einmal eingetragene Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen.

Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes