Home
Navigation

Aussetzung der Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Pressemitteilung vom 16.04.2021 - Umwelt und Gesellschaft

Das Gesundheitsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock führt aufgrund der Pandemie derzeit keine Einzel- und Gruppenhygienebelehrungen nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch und stellt somit auch keine Bescheinigungen (Hefte) aus.

Da die Belehrungen im Umgang mit Lebensmitteln notwendig sind, wird an die Arbeitgeber appelliert, eine betriebsinterne Erstbelehrung des Personals durchzuführen und dies schriftlich zu dokumentieren. Diese Belehrung ist durch den Arbeitgeber zu zeichnen und dem Arbeitnehmer als Kopie auszuhändigen.

Die vorrübergehende Aussetzung der Belehrung basiert auf den coronabedingten Leitlinien für die Gesundheitsämter des fachaufsichtlich zuständigen Wirtschaftsministeriums M-V.