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Besondere Hinweise zum Wahlrecht der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters am 13. November 2022 und der eventuellen Stichwahl am 27. November 2022

Am 13. November 2022 findet in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters statt. 

Bei der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sind in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock rund 173.000 Personen wahlberechtigt.

Nachfolgend sollen einige Hinweise zum Wahlrecht gegeben werden:

Wahlberechtigt sind nach § 4 Abs. 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 

alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Sollten Sie wahlberechtigt sein und bis 22. Oktober 2022 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle in Verbindung.

Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen oder verlegt haben, können Sie dennoch wählen. Allerdings müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen.

Deshalb sollten Sie unbedingt, wenn Sie bis 22. Oktober 2022 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sich mit der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle in Verbindung setzen und sich bestätigen lassen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.