Gemäß § 6 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiStG M-V) vom 17.12.2001 hat jeder Bürger das Recht, aus einer Kirche oder einer in Mecklenburg-Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft auszutreten.
Der
Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu
erklären.
'Mehr'