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Kirchenaustritt

Gemäß § 6 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiStG M-V) vom 17.12.2001 hat jeder Bürger das Recht, aus einer Kirche oder einer in Mecklenburg-Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft auszutreten.

Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Deshalb empfiehlt es sich, sich direkt an das Standesamt zu wenden.

Der Kirchenaustritt kann aber auch vor einem Notar erklärt werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühren, die ein Notar für die Entgegennahme einer Austrittserklärung bzw. Beglaubigung der Unterschrift erhebt, höher angesetzt sind als im Standesamt. Wirksam wird die Eklärung aber est, wenn sie beim Standesamt des Wohnortes eingeht.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Die Erklärung zum Kirchenaustritt ist mit Vorlage Ihres Personalausweises persönlich vor einem Standesbeamten abzugeben.

Gemäß der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (Kostenverordnung Innenministerium – KostVO IM M-V) sind für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern für den Erklärenden 15,00 € zu entrichten.

Der Kirchenaustritt wird mit Datum der Wirksamkeit in das Melderegister eingetragen. Die Änderung erfolgt im Melderegister nur nach Vorlage einer Kirchenaustrittserklärung. Der Eintrag ins Melderegister ist gebührenfrei. Der Kirchenaustritt kann jederzeit eingetragen werden.

Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern