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Beglaubigt werden Dokumente, die von einer Behörde ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sind. Bei ausländischen Dokumenten ist eine Übersetzung durch einen öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer vorzulegen. Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie im Beisein eines Bediensteten geleistet wird. Unterschriften ohne zugehörigen Text können nicht beglaubigt werden.
Hinweis:
Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Standesamt
Grundsätzlich ist die Stadtverwaltung für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift zuständig, wenn das unterzeichnete Schriftstück:
- zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist.
Sie können sich aber auch für die Beglaubigung an jeden Notar wenden. Adressen der Notare in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer (http://www.deutsche-notarauskunft.de).
Besonderheiten gelten für:
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (Willenserklärungen oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts). Dazu gehören zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt.
- Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind. Sie bleiben Notaren vorbehalten.
- Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für (Besuchs-)Einreisen und weitere Aufenthalte von Ausländern. Sie sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten
Informationen zu den benötigten Unterlagen und Gebühren erhalten Sie mit Ihrer Terminbestätigung!