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Unterhaltung öffentlicher Gewässer

Die Pflege/Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie wird im Stadtgebiet vom Wasser- und Bodenverband (WBV) „Untere Warnow-Küste" durchgeführt. Die Hansestadt Rostock ist per Gesetz Mitglied des Verbandes. Sie ist nach der Kommunalgesetzgebung wiederum verpflichtet, die Beiträge an den WBV über Abgaben auf die einzelnen Grundstücke umzulegen.

Die Grundsätze der Unterhaltung leiten sich aus der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und den Vorgaben der obersten Wasserbehörde ab.

Zur Gewässerunterhaltung gehören nach dem Wasserhaushaltsgesetz insbesondere:

1. die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,

2. die Erhaltung und Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, insbesondere durch den Erhalt und die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation,

3. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer.

Gewässerrandstreifen

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert einen Gewässerrandstreifen von in der Regel 5 m Breite.

Dieser dient der Verbesserung der ökologischen Gewässerfunktionen, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses, der Stabilität des Ufers sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

Die Erfahrungen zeigen, dass Regelungen über Gewässerrandstreifen bei den Anliegern kaum oder gar nicht bekannt sind. Oft wird aus Unkenntnis gegen die Ge- und Verbote des WHG verstoßen.

Im Randstreifen ist es untersagt bauliche und sonstige Anlagen (z.B. Stege, Zäune, Schuppen, Befestigungen, Einbauten) zu errichten.

Bei Verstößen kann die Behörde die Beseitigung mittels Anordnung durchsetzen.

 

Wasser- und Bodenverband "Untere Warnow-Küste" (WBV)

Der per Gesetz gegründete Gewässerunterhaltungsverband für den Raum Rostock. Er pflegt und unterhält die Fließgewässer zweiter Ordnung und betreibt wasserwirtschaftliche Anlagen, z.B. Schöpfwerke.

Gesetzliche Pflichtmitglieder sind

  • die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre  Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen
  • die Gemeinde für alle übrigen Flächen.

Es werden von den Mitgliedern jährlich Beiträge nach einem Schlüssel erhoben. Dabei bilden Flächengröße, Nutzungsart, Gewässerdichte und die Länge verrohrter Abschnitte die wesentliche Basis.