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Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen beantragen

Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe an Andere amtlich auf Trichinen untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.

Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.

Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben.

Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnortes durch:

  • den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Schulungsnachweis oder ähnliches),
  • Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
  • Vorlage Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit

beantragen.

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt.

  • Antrag
  • Nachweis des Antragsstellers / der Antragstellerin über ausreichende Kenntnisse (Schulungsnachweis, o.ä.)
  • Gültiger Jahresjagdschein
  • Hauptwohnsitz im Bereich der Antragsbehörde
  • Nachweis als ausreichend qualifizierte Person
  • Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines
  • keine vorliegenden Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger oder die Jägerin die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt

Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenregelungen.

  • Antragsteller/-in: Antrag auf Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme stellen
  • Zuständige Behörde: Voraussetzungen prüfen
  • Zuständige Behörde: Antrag ablehnen - Ablehnungsbescheid und gegebenenfalls Gebührenbescheid
  • Zuständige Behörde: Antrag stattgeben - Übertragungsbescheid und Gebührenbescheid