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Zuschuss für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung beantragen

Als Schweinehalter können Sie einmalig 200 Euro je Schwein, begrenzt auf höchstens 100 Schweine, für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung erhalten.

Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, sowie deren Zusammenschlüsse sein, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.

Sie verpflichten sich dabei für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten, gerechnet ab dem im Antrag genannten Zeitpunkt, keine Schweine in den amtlich angeordneten Sperr- und Restriktionszonen zu halten.
Die Schlachtung oder der Verkauf der Tiere muss durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden.

Weiterführende Informationen

Informationsblatt

Für die Bewilligung, Auszahlung und Berechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. 

  • Dokumente aus denen die Schlachtung oder der Verkauf der Schweine hervorgeht (z.B. Schlachtabrechnung, Belege für die amtliche Fleischuntersuchung oder Lieferscheine)
  • Letzter Bescheid der Tierseuchenkasse
     
  • natürliche oder juristische Person des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, unabhängig von deren Rechtsform
  • im Bereich von amtlich angeordneten Sperrzonen I, II, III oder Restriktionszonen
  • innerhalb Mecklenburg-Vorpommern
  • Anzahl der bezuschussten Schweine ist durch den letzten vorliegenden Bescheid der Tierseuchenkasse nachzuweisen
  • Tiere der Art Sus scrofa f. domestica (Hausschwein)
     

Für den Antrag ist ein schriftliches Verfahren nötig.

  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder im Internet
  • Füllen Sie den Antrag aus und senden Sie ihn an die Bewilligungsbehörde
  • Vorzeitiger Maßnahmebeginn ist zugelassen, d.h. er gilt mit dem Tag der Antragstellung als genehmigt
  • Stellen Sie nach Einreichung des Antrages die Schweinehaltung ein
  • Reichen Sie den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Nachweisen ein

Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt die Auszahlung durch die Bewilligungsbehörde

Ist bei der Bewilligungsbehörde zu erfragen

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Dezernat IF
Bleicherufer 13
19053 Schwerin, 
Tel: 0385/58866 000