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Lebenslage 1. Vor der Geburt


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Folgende Leistungen wurden zum Thema 1. Vor der Geburt gefunden:


  • Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

    Der Arbeitgeber bzw. die Ausbildungsstätte ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn eine schwangere oder stillende Frau in dem Unternehmen beschäftigt ist  bzw. eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin an Lehrveranstaltungen teilnimmt.

    Zur Dienstleistung

  • Familienhebammen

    Die kostenfreie Unterstützung durch Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Familienhebammen richtet sich an Familien, die sich in einer besonderen Lebenslage befinden.

    Zur Dienstleistung

  • Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Beantragung

    Das Land fördert Personal- und Sachkosten für die Sicherstellung einer ergebnisoffenen Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.

    Zur Dienstleistung

  • Gesundheitshilfe

    Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

    Zur Dienstleistung

  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.

    Zur Dienstleistung

  • Namensgebung

    Bei der Namensgebung ist zwischen Vor- und Familienname (Nachname) zu unterscheiden. Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind... Zur Dienstleistung

  • Schwangerschaftskonfliktberatung Aufklärung und Beratung

    Allgemeine Schwangerschaftsberatung nach Abschnitt 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes: Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütun... Zur Dienstleistung

  • Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung

    Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für in der Schwangerschaft notwendigen Früherkennungsuntersuchungen und Tests.

    Zur Dienstleistung

  • Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Zur Dienstleistung