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Besondere Hinweise zum Wahlrecht der Wahlen am 09. Juni 2024

Am 09. Juni 2024 finden in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zeitgleich die Europaparlament- und die Bürgerschaftswah statt. 

Für beide Wahlen sind rund 175.000 Einwohnerinnen und Einwohner wahlberechtigt.

Nachfolgend sollen einige Hinweise zum Wahlrecht gegeben werden:

Das Wahlrecht der Europaparlamentswahl wird im § 6 des Europawahlgesetzes geregelt:

Wahlberechtigt sind, 

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, die am Wahltage 

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.

Deutsche, die sich im Ausland befinden, müssen die Eintragung ins Wählerverzeichnis an ihrem letzten Wohnort in Deutschland beantragen. Umfangreiche Hinweise dazu werden auf den Seiten des Bundeswahlleiters unter Hinweise für Deutsche im Ausland gegeben.  Hier können Sie sich auch das entsprechende Antragsformular herrunterladen.

Deutsche, die vor ihrem Wegzug ins Ausland mit Hauptwohnung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gemeldet waren, schicken Ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis der Hanse- und Universitätsstadt Rostock bitte an:

                    Hanse- und Universitätsstadt Rostock
                     Die Oberbürgermeisterin
                     Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle
                     Industriestr. 8
                     18103 Rostock

Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für die Europaparlamentswahl am 09. juni 2024 muss bis spätestens  19. Mai 2024  bei der Wahlbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eingegangen sein.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und in Deutschland leben und hier wählen möchten, müssen die Eintragung ins Wählerverzeichnis am Ort der Hauptwohnung beantragen. Umfangreiche Hinweise dazu werden auf den Seiten des Bundeswahlleiters unter Hinweise für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gegeben.  Hier können Sie sich auch das entsprechende Antragsformular herunterladen. Wichtig ist, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die Ihre Hauptwohnung in  der Hanse- und Universitätsstadt Rostock haben, schicken Ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis bitte an:

                     Hanse- und Universitätsstadt Rostock
                     Die Oberbürgermeisterin
                     Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle
                     Industriestr. 8
                     18103 Rostock

Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für die Europaparlamentswahl am 09. Juni 2024 muss bis spätestens  19. Mai 2024  bei der Wahlbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eingegangen sein.

Wahlberechtigt sind nach § 4 Abs. 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 

alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in der Hanse- und Universitätsstadt nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürger sollten unbedingt beachten, dass sie bei der Bürgerschaftswahl von Amts wegen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Bei der Europaparlamentswahl müssen sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen.

Sollten Sie wahlberechtigt sein und bis 18. Mai 2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle in Verbindung.

                     Hanse- und Universitätsstadt Rostock
                     Die Oberbürgermeisterin
                     Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle
                     Industriestr. 8
                     18103 Rostock

                     Telefon: 0381 381-1820/-1821 oder per E-Mail: briefwahl@rostock.de

Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen oder verlegt haben, können Sie dennoch wählen. Allerdings müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen.

Deshalb sollten Sie unbedingt, wenn Sie bis 18. Mai 2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sich mit der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle in Verbindung setzen und sich bestätigen lassen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.