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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Mittels eines Bürgerentscheides können in einer Gemeinde wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch die Bürgerinnen und Bürger selbst entschieden werden. Welche Angelegenheiten diesem Verfahren nicht zugänglich sind, ist gesetzlich geregelt. Die Durchführung eines Bürgerentscheides kann durch die Bürgerschaft mit der Mehrheit aller ihrer Mitglieder beschlossen werden. Gleichzeitig werden die zu entscheidende Frage und der Zeitpunkt der Durchführung des Bürgerentscheides festgelegt. Ein Beschluss, der die Abberufung des Oberbürgermeisters durch einen Bürgerentscheid zum Ziel hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft.

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Bürgerschaft oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wie sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 % der Stimmberechtigten beträgt. Ist diese Mehrheit nicht erreicht worden, entscheidet die Bürgerschaft.

Damit ein Bürgerentscheid zur Abberufung eines Oberbürgermeisters erfolgreich ist, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss.

Auf Initiative der Bürger kann durch ein Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragt werden. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Bürgerschaft, so muss dieser innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden. Eine Abberufung des Oberbürgermeisters durch einen Bürgerentscheid kann nicht durch ein Bürgerbegehren beantragt werden.

Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Bürgerschaft gerichtet werden. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern, die am Tag des Eingangs des Antrages bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind, unterzeichnet sein.

Der erste Bürgerentscheid in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock war der am 24. September 2017 zusammen mit der Bundestagswahl durchgeführte Entscheid über die Verlegung des "Traditionsschiffes".