Bürgerentscheid
Foto: Hansestadt Rostock, Kommunale Statistikstelle
Mittels eines Bürgerentscheides können in einer Gemeinde bestimmte wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch die Bürger selbst entschieden werden. Welche Angelegenheiten Gegenstand eines Bürgerentscheides sein können, ist streng geregelt. Die Durchführung eines Bürgerentscheides kann durch die Bürgerschaft mit der Mehrheit aller ihrer Mitglieder beschlossen werden. Gleichzeitig werden die zu entscheidende Frage und der Zeitpunkt der Durchführung des Bürgerentscheides festgelegt. Ein Beschluss, der die Abberufung des Oberbürgermeisters durch einen Bürgerentscheid zum Ziel hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft.
Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Bürgerschaft oder der Hauptausschuß die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wie sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 % der Wahlberechtigten beträgt. Ist diese Mehrheit nicht erreicht worden, entscheidet die Bürgerschaft.
Ein Bürgerentscheid zur Abberufung eines Oberbürgermeisters bedarf der Teilnahme von mindestens 50% aller Bürger, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Abberufung des Oberbürgermeisters votieren müssen.
In der Hansestadt Rostock wurde noch kein Bürgerentscheid durchgeführt. Der Antrag eines Bürgerbegehrens zur Durchführung eines Bürgerentscheides zur "Ökologischen Abfallentsorgung" wurde 1997 durch die Bürgerschaft als nicht zulässig erklärt.
Auf Initiative der Bürger kann durch ein Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragt werden. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluß der Bürgerschaft, so muss dieser innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden. Eine Abberufung des Oberbürgermeisters durch einen Bürgerentscheid kann nicht durch ein Bürgerbegehren beantragt werden.
Das Bürgerbegehren muss schriftlich an den Präsidenten der Bürgerschaft gerichtet werden. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten und von mindestens 7.500 Bürgern, die am Tag des Eingangs des Antrages in der Hansestadt Rostock zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind, unterzeichnet sein.

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