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Maschinen- und Gerätelärm

Die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung schränkt in Angleichung von Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten den Gebrauch von 57 Geräten und Maschinen ein, die in bestimmten emp­findlichen Gebieten (z. B. allgemeine Wohngebiete, Klinik-/ Kurgebiete) vorwiegend für die Verwendung im Freien bestimmt sind.

Wer diese Geräte/ Maschinen betreibt, hat nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz u.a. dafür zu sorgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach Stand der Technik vermeidbar sind.

So ist der Betrieb z.B. von Rasenmäher, Heckenschere, Schredder/ Häcksler, Rasentrimmer/ -kantenschneider (mit Elektromotor u. nicht metallischen Fäden) und tragbarer Motorkettensäge werktags (montags - sonnabends) von 7-20 Uhr möglich. Grastrimmer/ Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor u. nicht metallischen Fäden) sowie Freischneider (mit Verbrennungsmotor u. rotierendem Schneidwerkzeug) und Laubbläser/ -sammler dürfen dagegen nur werktags in den Zeiten von 9-13 Uhr und 15-17 Uhr betrieben werden.

  • Verstöße gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung können bei entsprechender Anzeige als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  •  Ausnahmen von den Einschränkungen können in begründetem Einzelfall auf Antrag erteilt werden.
  •  Für Arbeiten an Bundesfernstraßen und Schienenwegen der Bundesbahn, die durch die genannten Gebiete führen, gilt die Verordnung nicht.

Zur Erzielung nachbarschaftlicher Akzeptanz und unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme wird empfohlen, vor allem in eng bebauten Wohnbereichen z.B. sonnabends eine Mittagsruhe zu gewähren.