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Neuauflage des Adreßbuches der Stadt Rostock

Pressemitteilung vom 23.06.1999

23. Juni 1999

Neuauflage des Adreßbuches der Stadt Rostock

Eine weitere Auflage des Adreßbuches der Hansestadt Rostock wird gegenwärtig von der Stadtverwaltung Rostock in Zusammenarbeit mit dem Verlag Schmidt Römhild vorbereitet. Dem Adreßbuchverlag werden von der Meldebehörde gemäß § 35 Abs. 3 des Landesmeldegesetzes Mecklenburg-Vorpommern für diesen Zweck Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften sämtlicher Einwohner der Stadt Rostock, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt. Jeder Bürger kann gegen die Aufnahme in das Adreßbuch Widerspruch einlegen. Dieser muß schriftlich bis zum 30. Juli 1999 bei der Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Stadtamt, Abt. Einwohnerangelegenheiten, Neuer Markt 1,18050 Rostock eingereicht werden. Nur Widersprüche, die bis zur angegebenen Frist vorliegen, können berücksichtigt werden. Nehmen Familien das Widerspruchsrecht in Anspruch, reicht ein Schriftstück, das jedoch von allen volljährigen Familienmitgliedern unterschrieben sein muß. Um Verwechslungen bei Namensgleichheit auszuschließen, ist neben Name, Vorname und der Adresse auch das Geburtsdatum anzugeben. Sogenannte sprechende Adressen, wie Asylbewerberheime, Psychiatrische Einrichtungen, Frauenhäuser usw. erscheinen nicht im Adreßbuch, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen vor. Bereits früher eingelegte Widersprüche werden weiterhin berücksichtigt und brauchen nicht wiederholt zu werden.