Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz
Wer im Lebensmittelbereich tätig ist, benötigt eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (früher bekannt als Gesundheitszeugnis).
Dazu zählen alle Personen, die beispielsweise in Küchen von Gastronomiebetrieben oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten.
Die Belehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein und darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.
Ihr Zweck besteht darin, die Mitarbeitenden dafür zu sensibilisieren, typische Anzeichen von Infektionskrankheiten bei sich selbst oder anderen zu erkennen. Auf diese Weise lässt sich die Verbreitung von Krankheitserregern sowie die Verunreinigung von Lebensmitteln wirksam verhindern.
Die Belehrung kann jederzeit online in 30 verschiedenen Sprachen durchgeführt werden.
- Erstmalige, gewerbsmäßige Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln
- Keine Anhaltspunkte für eine akute Infektionskrankheit
- Digitales Gerät wie Handy, Tablet oder Laptop mit Webcam E-Mail-Adresse
- Bezahlmöglichkeiten online über Paypal, Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift
- Bei Fragen oder fehlenden Voraussetzungen melden Sie sich bitte telefonisch unter 0381 381 5354
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Einverständniserklärung und E-Mail-Adresse eines Sorgeberechtigten bei minderjährigen Schulungsteilnehmern
- Pro Person 30 Euro
- Bezahlmöglichkeiten online über Paypal, Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift
- Kostenbefreiung für Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten für den Zeitraum des Praktikums
Bitte nicht online anmelden, sondern unter Tel. 0381 381 5354 oder ga.infektionsschutz@rostock.de .
- Keine Terminvergabe notwendig
- Kann zeitunabhängig durchgeführt werden




