Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der EU erhalten, wenn Sie
- in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss in einem Drittstaat erlangt haben oder
- noch ein Studium in einem Drittstaat absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt.
Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Als Hochschule gilt dabei jede Bildungseinrichtung, die einen Studienabschluss ermöglicht, der mit einem Hochschulabschluss, wie er in Deutschland erworben werden könnte, vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach den Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium beziehungsweise dem Hochschulabschluss entsprechen.
Sie können während Ihres Aufenthalts keine Beschäftigung aufnehmen.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die zur Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt zustimmen.
Die Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum ist befristet. Sie wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate, erteilt.
Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst.
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin -
Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Informationen zu Praktika für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
- Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
- Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
