Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen
Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und UniversitätsstadtHinweis: Es ist nicht ausgeschlossen, dass erklärte Baulasten nicht im Baulastenverzeichnis eingetragen sind.
Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:
- die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
- die Datenschutzerklärung sowie
- ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.
Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.
Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin -
Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
- Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der dort benannten Nachweise
Je nach Sachverhalt sind erforderliche Dokumente mit dem Antrag einzureichen:
- Eigentümer*in: Grundbuchauszug* oder aktueller Grundsteuerbescheid
- Kaufinteressent*in: Vollmacht Eigentümer*in oder Kaufvertragsentwurf
- Kreditinstitut: Vollmacht Eigentümer*in oder Grundbuchauszug*
- Sachverständiger*in: Vollmacht Eigentümer*in oder gerichtlicher Auftrag
- Entwurfsverfasser*in: Vollmacht Eigentümer*in
- Immobilienmakler*in: Vollmacht Eigentümer*in
- Begünstigte Person der Baulast: Grundbuchauszug* oder aktueller Grundsteuerbescheid
- Notar*in/ÖbVI: Kein Nachweis erforderlich
- sonstige Gründe: Begründung erforderlich
*Grundbuchauszug nicht älter als 3 Monate
Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden, zum Beispiel Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks
Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und UniversitätsstadtSenden Sie uns den ausgefüllten Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der dort benannten Nachweise zu.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (z. B. von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).
keine
