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Beglaubigung des Antrags auf Grundstücksvereinigung beantragen

Grundstücke als räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheit können aus mehreren Flurstücken bestehen, die auch im Grundbuch als verschiedene Grundstücke geführt werden. Erst wenn die Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs geführt werden, handelt es sich auch um ein Grundstück im Rechtssinne.
Durch die Vereinigung im Grundbuch erreicht man eine Übersichtlichkeit der Grundstücks- und Vermögensverhältnisse.
Bei der Erstellung des Antrages auf Grundstückvereinigung beraten Sie auf Anfrage die unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (Katasterämter) oder die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI). Diese unterstützen Sie bei der Erstellung des Antrages für die Änderung der Eintragungen im Grundbuch und sind befugt Ihre Unterschrift öffentlich zu beglaubigen.

  • Ausweisdokument aller Antragstellenden
  • Im Fall der Antragsbevollmächtigung: Vorlage der entsprechenden Vollmacht
  • Sie sind Eigentümer aller Grundstücke, die vereinigt werden sollen.
  • Die zu vereinigenden Grundstücke bilden örtlich und wirtschaftlich eine Einheit. Das bedeutet, dass sie räumlich aneinandergrenzen sollen.
  • Die Grundstücke sind in Abteilung III des Grundbuchs nicht oder gleichmäßig mit zum Beispiel Hypotheken oder Grundschulden belastet.

Wenn Sie einen Antrag auf Grundstücksvereinigung stellen und Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen wollen:

  • Sie wenden sich an die zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) oder an eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin bzw. Vermessungsingenieur wegen einer Beratung.
  • Die gewählte Behörde prüft die Erfüllung der Voraussetzungen einer Grundstücksvereinigung im Grundbuch.
  • Sie stimmen einen Termin zur öffentlichen Beglaubigung des Antrags auf Grundstücksvereinigung mit der gewählten Behörde ab.
  • Die Behörde leitet den Antrag an das zuständige Grundbuchamt weiter.

Die Bearbeitung der Behörde ist mit der Weitergabe des Antrages an das Grundbuch erledigt.

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