Geburtenregister: Beglaubigten Ausdruck (Urkunde) beantragen
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird Ihnen auf Antrag vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Der Ausdruck enthält alle Daten, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Geburt eingetragen hat. Sie erhalten das Dokument einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register. Dieser Ausdruck kommt rechtlich der Geburtsurkunde gleich und kann bei Behörden und anderen Stellen statt dieser vorgelegt werden.
Außer den Angaben zur Geburt, einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern, enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa
- Adoption,
- bei der Vaterschaft,
- beim Namen
- beim Geschlecht
Wenn Sie eine Erklärung über die Änderung Ihres Geschlechtseintrags und gegebenenfalls Ihrer Vornamen abgegeben haben, so darf ein Ausdruck aus dem Geburtenregister nur Ihnen selbst als betroffenen Person erteilt werden.
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle
- die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
- die Datenschutzerklärung sowie
- ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.
Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.
Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Büro der Oberbürgermeisterin -
Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
- Anweisung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.
- Personalausweis, Reisepass oder eID
- bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie
- bei Beantragung oder Abholung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis, Reisepass oder eID
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Eine beglaubigte Kopie des Personalausweises muss in Rostock nicht vorgelegt werden.
Eine bevollmächtigte Person muss sich ausweisen.
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehepartnerin oder Ehepartner,
- Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- Vorfahren und Nachfahren, etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel,
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, beispielsweise durch
- ein Schreiben des Nachlassgerichts,
- ein gerichtliches Urteil oder
- einen vollstreckbaren Titel sowie
- die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses.
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Liegt eine Änderung des Geschlechtseintrags zu einer beteiligten Person vor, kann nur diese selbst den beglaubigten Registerausdruck beantragen.
Persönliche Beantragung:
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post:
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und gegebenenfalls Geburtsname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.
1 - 10 Tage zzgl. Postversand
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde, die zum 01.01.2009 abgeschafft wurde.
Standesamt, das die Geburt beurkundet hat
