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Hundehaltung: Befreiung von sonstigen Pflichten beantragen

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Einzelfall und müssen den vorgetragenen Sachverhalt belegen.

Keine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung.

  • abhängig vom notwendigen Prüfungsumfang im Einzelfall

keine