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Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden

Menschen, die im Prostitutionsgewerbe für die Sicherheit eines Betriebs zuständig sind, haben eine große Verantwortung. Als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen Sie Ihr Sicherheitspersonal der zuständigen Behörde melden, wenn

  • die Behörde dies verlangt oder
  • Sie Nebenbestimmungen erhalten haben, die dies vorsehen.

Die zuständige Behörde prüft alle Personen, die in diesen Aufgabengebieten eingesetzt sind:

  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
  • Einlasskontrolle
  • Bewachung

Dies gilt auch, wenn diese Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Besitzt eine Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.



Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:




  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,

  2. die Datenschutzerklärung sowie

  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.



Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.



Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.



Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).



Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
  • Die Person, die Sie melden, besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und hat zugestimmt, dass die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit überprüft. Personen verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
    • Die Person ist innerhalb der letzten 5 Jahre nicht verurteilt worden
      • wegen eines Verbrechens,
      • wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,
      • wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Bestechung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,
      • wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, zum Beispiel einer Anstellung von Mitarbeitenden ohne Aufenthaltserlaubnis,
      • wegen eines Vergehens gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zum Beispiel Weiterverleihen von Leiharbeitenden ohne Erlaubnis
      • wegen eines Vergehens gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, zum Beispiel Förderung von Schwarzarbeit,
      • wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren.
    • Der Person wurde nicht innerhalb der letzten 5 Jahre die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen beziehungsweise die Ausführung nicht versagt.
    • Die Person ist seit mindestens 10 Jahren kein Mitglied einer Organisation, die unanfechtbar verboten wurde oder die ein unanfechtbares Tätigkeitsverbot für ein oder mehrere Aktivitäten erhalten hat.
    • Bei Verurteilungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, oder wenn weitere Erkenntnisse vorliegen, kann die zuständige Behörde prüfen, ob die Person zuverlässig ist.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.