Home
Na­vi­ga­ti­on

Kraft­fahr­zeug­kenn­zei­chen: Wunsch­kenn­zei­chen-Re­ser­vie­rung be­an­tra­gen

Wün­schen Sie sich für Ihr Kenn­zei­chen ei­ne be­stimm­te Buch­sta­ben- oder Zah­len­kom­bi­na­ti­on, zum Bei­spiel

  • ein Na­mens­kür­zel,
  • die Ab­kür­zung Ih­rer Fir­ma,
  • ein Ge­burts- oder Hoch­zeits­da­tum oder
  • möch­ten Sie für Ihr Fahr­zeug ein in Ih­rem Land­kreis wie­der ver­füg­ba­res „Alt­kenn­zei­chen“ zu­sam­men mit ei­ner be­stimm­ten Er­ken­nungs­num­mer?

Ge­gen Ge­bühr kön­nen Sie ein Wunsch­kenn­zei­chen be­an­tra­gen oder vor­her re­ser­vie­ren las­sen.

Möch­ten Sie das Wunsch­kenn­zei­chen Ih­res ab­ge­mel­de­ten Fahr­zeugs spä­ter wie­der im glei­chen Ver­wal­tungs­be­zirk ver­wen­den, kön­nen Sie die Er­ken­nungs­num­mer ge­gen Ge­bühr für ei­ne be­stimm­te Zeit re­ser­vie­ren las­sen und im Zu­sam­men­hang mit der Wie­der­zu­las­sung oder der Zu­las­sung ei­nes an­de­ren Fahr­zeugs er­neut be­an­tra­gen. Ei­ne Re­ser­vie­rung des Wunsch­kenn­zei­chens ver­fällt, wenn Sie ein ab­ge­mel­de­tes Fahr­zeug um­zie­hen. Set­zen Sie sich vor­her mit der Zu­las­sungs­be­hör­de in Ver­bin­dung.

Ach­tung:

  • Die nach­träg­li­che Än­de­rung ei­ner für ein Fahr­zeug zu­ge­teil­ten Kenn­zei­chen­kom­bi­na­ti­on ist nur ge­gen zu­sätz­li­che Ge­bühr mög­lich.
  • Ein in ei­nem an­de­ren Zu­las­sungs­be­zirk re­ser­vier­tes Wunsch­kenn­zei­chen kann bei Um­zug nicht in den neu­en Zu­las­sungs­be­zirk mit­ge­nom­men wer­den.
  • Das von Ih­nen ge­wünsch­te Kenn­zei­chen darf nicht ge­gen die gu­ten Sit­ten ver­sto­ßen.

Hin­weis: Die Zu­las­sungs­be­hör­den ver­su­chen Ih­ren Wün­schen nach­zu­kom­men. Sie ha­ben aber kei­nen Rechts­an­spruch auf ein Wunsch­kenn­zei­chen.

Wenn Sie ein Wunsch­kenn­zei­chen vor­ab re­ser­viert ha­ben, be­nö­ti­gen Sie für das Zu­las­sungs­ver­fah­ren die Re­ser­vie­rungs­be­stä­ti­gung Ih­rer zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de.

Sie wün­schen sich für Ihr Kenn­zei­chen ei­ne be­stimm­te Buch­sta­ben- oder Zah­len­kom­bi­na­ti­on.

zu­sätz­lich zu den Ge­büh­ren für die Zu­las­sung ent­ste­hen Ih­nen Ge­büh­ren nach Ver­wal­tungs­auf­wand für

Zu­tei­lung ei­nes Wunsch­kenn­zei­chens: EUR 10,20

Re­ser­vie­rung: EUR 2,60

Hin­weis: Wenn Sie sich bei meh­re­ren Un­ter­schei­dungs­zei­chen in ei­nem Ver­wal­tungs­be­zirk für ein in die­sem Ver­wal­tungs­be­zirk gül­ti­ges „Alt­kenn­zei­chen“ ent­schei­den, müs­sen Sie  ei­ne Wunsch­kenn­zei­chen­ge­bühr be­zah­len, wenn Sie die Zu­tei­lung ei­ner vom re­gel­mä­ßi­gen Zu­tei­lungs­ver­fah­ren ab­wei­chen­den Er­ken­nungs­num­mer wün­schen.

Ach­tung: Ob die von Ih­nen ge­wünsch­te Er­ken­nungs­num­mer von der Zu­las­sungs­be­hör­de zu­ge­teilt wer­den kann, er­for­dert ei­ne zu­sätz­li­che elek­tro­ni­sche Ab­fra­ge. Die Ge­büh­ren fal­len des­halb auch dann an, wenn Ihr Wunsch­kenn­zei­chen mal nicht ver­füg­bar sein soll­te.

Auch bei Re­ser­vie­rung oder - so­fern es ver­füg­bar ist - Wie­der­zu­tei­lung ei­nes be­reits zu ei­nem frü­he­ren Zeit­punkt zu­ge­teil­ten Kenn­zei­chens wird die zu­sätz­li­che Ge­bühr er­ho­ben.

Bei den meis­ten Zu­las­sungs­be­hör­den kön­nen Sie Wunsch­kenn­zei­chen per­sön­lich, schrift­lich oder te­le­fo­nisch re­ser­vie­ren las­sen oder be­an­tra­gen. Vie­le Zu­las­sungs­be­hör­den bie­ten auch ei­nen On­line­dienst im In­ter­net an.

Hin­weis: Wie lan­ge Ihr Wunsch­kenn­zei­chen für Sie re­ser­viert bleibt, er­fah­ren Sie di­rekt bei der zu­stän­di­gen Stel­le.

Es sind kei­ne Fris­ten zu be­ach­ten.

Wenn Sie bei Ab­mel­dung Ih­res Fahr­zeugs Ihr Kenn­zei­chen spä­ter im glei­chen Ver­wal­tungs­be­zirk wie­der ver­wen­den möch­ten, kön­nen Sie die­ses bei den meis­ten Zu­las­sungs­be­hör­den ge­gen Ge­bühr für ei­ne be­stimm­te Zeit re­ser­vie­ren las­sen und auch im Zu­sam­men­hang mit der Zu­las­sung ei­nes an­de­ren Fahr­zeugs wie­der be­an­tra­gen.