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Vaterschaft: Anerkennungserklärung beurkunden lassen

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.

Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.

Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:

  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notarin/Notar

Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.

Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock können Sie die "Vaterschaftsanerkennung" im Standesamt oder im Jugendamt, Sachgebiet Beistandschaften/Beurkundungen vornehmen.

Für eine Terminvereinbarung im Standesamt nutzen Sie bitte den Link zur Online-Terminvergabe! Bitte beachten Sie: Im Standesamt kann keine Sorgerechtserklärung abgegeben werden!

Bitte vereinbaren Sie zur Beurkundung einen Termin, damit wir uns für Sie Zeit nehmen können und Ihnen vor Ort keine unnötigen Wartezeiten entstehen. Ihren zuständigen Kontakt im Jugendamt finden Sie nachfolgend unter dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes.

  • K, X, Y: Telefon: +49 (0)381 381-1030; Zimmer 3.32
  • S: Telefon: +49 (0)381 381-1014; Zimmer 3.31
  • G, H, I, J: Telefon: +49 (0)381 381-5112; Zimmer 3.18
  • P, R, V: Telefon: +49 (0)381 381-6980; Zimmer 3.25
  •            : Telefon: +49 (0)381 381-1009; Zimmer 3.04
  • A, C: Telefon: +49 (0)381 381-6993; Zimmer 3.26
  • D, M, Z: Telefon: +49 (0)381 381-6979; Zimmer 3.33
  • B, N, U, Q: Telefon: +49 (0)381 381-5238; Zimmer 3.17
  • E, T, W: Telefon: +49 (0)381 381-5090; Zimmer 3.30
  • F, L, O: Telefon: +49 (0)381 381-5236; Zimmer 3.24

Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden: 

  • vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
  • nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
  • nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)