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Fördermöglichkeiten E-Mobilität

Förderübersicht BMVDie EU hat sich zum Ziel gesetzt, ab 2035 nur noch emissionsfreie Pkw und leichte Nutzfahrzeuge zuzulassen. Um den Umstieg auf alternative Antriebe voranzubringen werden auf Bundesebene derzeit verschiedene Fördermöglichkeiten für Privatpersonen angeboten.

Eigene Förderungen in Rostock oder Mecklenburg-Vorpommern gibt es nicht. Weiter unten finden Sie eine Auswahl aktueller Begünstigungen. 

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten für Elektromobiliät exemplarisch auf folgenden Webseiten:

  • Bundesministerium für Verkehr BMV
  • Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur: Fördern
  • Deutsche Förderbank – Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW
  • Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. ADAC

Stand: Januar 2026

Privatpersonen können beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeuges mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit einem Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Reichweitenverlängerer eine Förderung erhalten. Je nach Antrieb ist eine Förderung zwischen 1.500 bis 6.000 Euro möglich. Maßgeblich für die Förderung ist die Neuzulassung ab 01. Januar 2026 (auch ein Jahr rückwirkend möglich). Die Förderhöhe richtet sich je nach dem Einkommen, Familiengröße und Fahrzeug. Das Online-Portal wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet. Der Fördertopf ist drei Milliarden Euro groß und soll für mindestens 800.000 Pkw reichen.

Mehr Informationen finden Sie unter diesem Link.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit 19.01.2026|Pressemitteilung Nr. 002/26| Verkehr

Die Bundesregierung hat im Oktober 2025 die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035 beschlossen. Die Steuerbefreiung gilt für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, wenn diese bis zum 31.12.2030 neu zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese sind bis zu maximal 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit, aktuell längstens bis 31.12.2035. Grundlage ist die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Mehr Informationen finden Sie unter diesem Link.

Quelle: Bundesfinanzministerium
15.10.2025| Pressemitteilung Nr. 20/2025

Wer seinen Dienstwagen privat nutzt, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Beträgt der Brutto-Listenpreis maximal 100.000 Euro, muss das Auto monatlich nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert werden. Dies gilt für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie für Plug-in-Hybride. Die Anhebung der Preisgrenze auf 100.000 Euro Brutto-Listenpreis erfolgte zum 1. Juli 2025. Der steuerliche Vorteil gilt für die Pauschalmetode (1 % - Regelung) als auch bei der Fahrtenbuchmethode sowie bei Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmende. Grundlage ist die Änderung des Einkommensteuergesetzes.

Mehr Informationen finden Sie unter diesem Link.

Quelle: ADAC

31.10.2025|E-Auto als Firmenwagen: Geldwerter Vorteil und Ladekosten 2026