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Nutzervorteile in Rostock

Elektromobilität ist eine Schlüsseltechnologie, wenn es darum geht, den Ausstoß von CO2- bei Kraftfahrzeugen zu verringern oder ganz zu vermeiden. Um den Antriebswechsel zu unterstützen räumt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock Nutzenden von E-Fahrzeugen Privilegien ein.
Grundlage dafür ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) aus dem Jahr 2015. Es schafft die Voraussetzungen, damit Vorteile wie Parkbevorrechtigung und Parkgebührenbefreiung für elektrisch betriebene Fahrzeuge ermöglicht werden können. Für Rostock sind diese Vorteile in der Parkgebührenordnung geregelt.

Vorteile für elektrisch betriebene Fahrzeuge                    

1. Befreiung von Parkgebühren

Kostenfreies Parken für Elektroautos auf öffentlichen gewidmeten Parkplätzen, wenn diese durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock bewirtschaftet sind. Erkennbar ist dies durch einen Aufkleber am Parkscheinautomaten, der den Hinweis zum kostenfreien Parken für E-Fahrzeuge gibt. Neben öffentlich gewidmeten städtischen Parkplätzen gilt die Regelung auch für das Parken am Straßenrand, welche ebenfalls erkennbar sind durch einen Parkscheinautomaten mit diesem Aufkleber.

Auch in den Apps für das Handyparken ist in den Informationen zum Parkplatz aufgeführt, wer diesen betreibt.

Eine Übersicht der bewirtschafteten Parkplätze findet sich im Geoport, Kartenthema Verkehr >> Parkscheinautomaten

2. Bevorrechtigung beim Parken & Laden

Stellplätze an Ladesäulen im öffentlichen Raum sind ausschließlich E-Fahrzeugen während des Ladevorgangs vorbehalten. Zu erkennen ist dies an dem Symbolbild mit dem Elektroauto.

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen hier nicht parken.

Voraussetzungen

  • E-Kennzeichen oder eine blaue Plakette für im Ausland zugelassene E-Fahrzeuge
  • Im Auto hinterlegte Parkscheibe
  • Beachtung der jeweils zulässigen Höchstparkdauer
  • Stellplätze an Ladesäulen dürfen nur während des Ladens genutzt werden

Die Vorteile zum bevorrechtigten Parken und der Gebührenfreiheit an bewirtschafteten, öffentlichen gewidmeten Parkplätzen gelten nur für Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen. Dieses kann bei der Zulassungsstelle beantragt werden, wenn die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllt sind. Damit ist das Fahrzeug nach außen hin als Elektrofahrzeug erkennbar. So ist zum Beispiel für den kommunalen Ordnungsdienst erkennbar, dass das Fahrzeug berechtigt ist, gebührenfrei zu parken.

Als elektrische Fahrzeuge nach EmoG gelten:

  • rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge (BEV)
  • von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit höchstens 50 g CO2-Ausstoß je gefahrenen km und mindestens 40 km Reichweite mit rein elektrischem Antrieb
  • Brennstoffzellenfahrzeug

Elektrofahrzeuge mit dem E-Kennzeichen dürfen auf allen städtischen, bewirtschafteten und öffentlich gewidmeten Parkplätzen gebührenfrei parken. Neben größeren Parkplätzen gilt dies auch für das Parken am Straßenrand. 

Privat bewirtschaftete Parkplätze wie von der Parkhausgesellschaft Rostock (PGR) (z.B. im Stadthafen), von inRostock (z.B. HanseMesse), der Tourismuszentrale (z.B. Strand Mitte Warnemünde) oder von anderen Privateigentümern bewirtschaftete Parkplätze, fallen nicht unter die Gebührenbefreiung. 

Übersicht der größten Parkplätze für kostenfreies Parken

  • Wilhelmshöhe
  • Kirchenplatz, Warnemünde
  • Am Markt, Warnemünde)
  •  „An der See“, Hohe Düne
  • Trelleborger Str.
  • Kunsthalle
  • Schweriner Str. (am Haus des Bauens und der Umwelt)
  • Fischerstraße/Fischerbastion
  • Hafenmarkt
  • Silohalbinsel
  • Petrischanze
  • Am Wendländer Schilde
  • Mühlendamm
  • Am Bürgermeistergarten
  • Kuhtor
  • Hauptbahnhof Süd

Für die Aktualität übernimmt die Stadtverwaltung keine Gewähr. Maßgeblich sind immer die Beschilderungen vor Ort.

Eine detaillierte Übersicht der durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock bewirtschafteten Parkplätze gibt es im Geoport der Stadtverwaltung, Kartenthema Verkehr >> Parkscheinautomaten

Nicht erlaubt ist dagegen beispielsweise das Parken mit E-Auto auf Stellplätzen, die einen Bewohnerparkausweis erfordern. Ohne Bewohnerparkausweis, dürfen auch E-Autos dort nicht parken.

Das gebührenfreie Parken für Elektrofahrzeuge mit dem E-Kennzeichen ist an der Bewirtschaftung durch Parkscheinautomaten oder die Beschilderung mit einer Parkuhr erkennbar. An den Parkscheinautomaten sind Aufkleber mit dem Hinweis zum kostenfreien Parken für E-Fahrzeuge aufgebracht. 

Es darf bis zur Höchstparkdauer gebührenfrei geparkt werden. Diese ist entweder auf dem Parkscheinautomaten angegeben oder durch eine Beschilderung mit der Angabe der Stundenanzahl. Zum Nachweis ist immer die Parkscheibe gut sichtbar im Auto zu hinterlegen.

Auf bevorrechtigten Ladestellplätzen darf nur während des Ladevorgangs geparkt werden und auch hier nur bis zur vorgegeben Höchtsparkdauer. Wer länger dort steht riskiert eine Blockiergebühr (abhängig vom Anbieter und Tarif).

In jedem Fall gilt: Parkscheibe nicht vergessen!