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Pflegefamilien für Kinder und Jugendliche

Können Kinder und Jugendliche auf Grund ihrer körperlichen und/oder geistigen (drohenden) Behinderung nicht oder nicht mehr im elterlichen Haushalt ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt werden, kann ihnen die Betreuung in einer Pflegefamilie durch geeignete Pflegepersonen ermöglicht werden.

Die Auswahl einer geeigneten Pflegefamilie erfolgt in kooperativer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt.

Sie können Eingliederungshilfe für Ihr Kind bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist für Sie zuständig, wenn Ihr Kind zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rostock hat.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen Antrag für Ihr Kind stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, Formulare auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde führt ein Teilhabe- oder ein Gesamtplanverfahren durch, um den individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen für Ihr Kind zu ermitteln (Bedarfsermittlung). Dies kann in der Behörde, in ihrer Häuslichkeit oder am gewünschten Leistungsort umgesetzt werden.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Ihr Kind erhält.
  • Nach der Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

Ihr Kind gehört zum Personenkreis nach § 99 SGB IX, d.h. eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen. Diese hemmt die Teilhabemöglichkeit Ihres Kindes. Zusätzlich muss die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden können.

Zur Feststellung, ob Ihr Kind diese Voraussetzungen erfüllt, wird durch das Amt für Soziales und Teilhabe eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt in Auftrag gegeben.

 

Folgende Unterlagen werden von Ihnen benötigt:

  • Antrag auf Eingliederungshilfe
  • Schweigepflichtsentbindung
  • gültiges Personaldokument
  • Arztbriefe (wenn vorhanden)
  • Schwerbehindertenausweis mit zugehörigem Bescheid (wenn vorhanden)
  • Bescheid über die Festsetzung eines Pflegegrades (wenn vorhanden)

 

Für diese Leistung sind gem. § 142 SGB IX durch die Leistungsberechtigten bzw. ihre Eltern die Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt zu erbringen (häusliche Ersparnis).

Für diese Leistung ist kein Vermögen gem. § 140 SGB IX einzusetzen.

 

 

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.

Die Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Jedoch kann Ihr Einkommen bei der Ermittlung der häuslichen Ersparnis Berücksichtigung finden.

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • § 99 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX
  • § 113 Abs. 4 i.V.m. § 80 SGB IX

Rechtsbehelf:

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erheben.

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