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Tagesförderstätte

Soziale Teilhabe - Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Angebote richten sich an Menschen, deren Förder- und Unterstützungsbedarfe insbesondere aus einer geistigen, sinnes- oder Körperbehinderung resultieren und die keine oder noch keine wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen erbringen können. Sie bieten eine sinnvolle Förderung, Beschäftigung und Pflege, damit der Alltag eines Menschen mit Behinderung Struktur und Sinnhaftigkeit erfährt.

In Tagesförderstätten sollen sie, wenn möglich, auf die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) vorbereitet werden. Sie sind in der Regel organisatorisch an die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) angegliedert.

Sie können Eingliederungshilfe -Tagesförderstätte- bei dem für Sie örtlich zuständigen Träger beantragen.

  • Sie wenden sich an den für Sie örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde führt ein Teilhabe-, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
  • Sie gehören zum Personenkreis nach § 99 SGB IX (Eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen.).
  • Ihre Teilhabe am Arbeitsleben ist durch eine wesentliche Behinderung so stark eingeschränkt, dass die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nicht in Betracht kommt oder noch nicht in Betracht kommt.
  • Antrag auf Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter WfbM
  • gültiges Personaldokument
  • gegebenenfalls Bescheid sowie Ausweis des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung
  • Bescheide vorrangiger Leistungsträger (beispielsweise Agentur für Arbeit, Inklusionsamt, Rententräger, Unfall- und Krankenkassen)
  • Einkommensnachweis (falls vorhanden den Einkommenssteuerbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung des Vorvorjahres)
  • gegebenenfalls Jobcenterbescheid oder Grundsicherungsbescheid
  • Vermögensnachweise beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbeversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz

Es erfolgt eine Einkommens- und Vermögensprüfung gemäß §§ 135 ff. SGB IX.

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.

§§ 90 fortfolgende Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Teil 2, SGB IX) insbesondere
§ 99 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX und § 113 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 81 SGB IX

Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides