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Inklusionshelfer Lernen

Inklusionshelfer unterstützen behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und Volljährige gemäß § 112 SGB IX im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, beim Besuch weiterführender Schulen sowie bei der schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder der Weiterbildung für einen Beruf.

Ein Inklusionshelfer leistet individuelle Unterstützung und Anleitung, um der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dazu gehören bspw. die Stärkung der Sozialkompetenzen, die Unterstützung bei der Verwendung von Hilfsmitteln und die allgemeine Assistenz im Schulalltag.

Die Beantragung dieser Leistungen erfolgt für Kinder mit (drohender) körperlicher und / oder geistiger Behinderung oder mit einer Mehrfachbehinderung und für Volljährige über die Eingliederungshilfe des SGB IX beim Amt für Soziales und Teilhabe.

Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erfolgt eine Beantragung des Inklusionshelfers gemäß § 35a SGB VIII über das zuständige Jugendamt.

Die Leistung kann als Einzel- oder als gemeinschaftliche Leistungserbringung (sog. Poolleistung) erfolgen.

 

Sie können Eingliederungshilfe für Ihr Kind bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen.

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist für Sie zuständig, wenn Ihr Kind zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rostock hat.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten und/oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, Formulare auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde führt ein Teilhabe- oder ein Gesamtplanverfahren durch, um den individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen Ihr Kind zu ermitteln (Bedarfsermittlung).
  • Dies kann in der Behörde, in Ihrer Häuslichkeit oder am gewünschten Leistungsort, z.B. Hospitation im Hort umgesetzt werden.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen gewährt werden.
  • Nach der Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

Sie / Ihr Kind gehören zum Personenkreis gemäß § 99 SGB IX, d.h. eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen.

Diese hemmt die Teilhabemöglichkeit und zusätzlich muss die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden können.

Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch das Amt für Soziales und Teilhabe eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt in Auftrag gegeben.

Folgende Unterlagen werden u.a. von Ihnen benötigt

  • Antrag auf Eingliederungshilfe
  • Schweigepflichtsentbindung
  • gültiges Personaldokument
  • Arztbriefe (wenn vorhanden)
  • Schwerbehindertenausweis mit zugehörigem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (wenn vorhanden)
  • Bescheid zur Anerkennung eines Pflegegrades (wenn vorhanden)

Bei der Leistung zur Teilhabe an Bildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen wird keine Einkommens- und Vermögensprüfung gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX vorgenommen, d.h. für diese Leistung ist kein Aufwendungsbeitrag aufzubringen.

Bei den Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder der Weiterbildung für einen Beruf wird eine Einkommens- und Vermögensprüfung i.S.d. §§ 135 ff. SGB IX durchgeführt.

 

Die Antragstellung ist kostenlos.

§ 112 i.V.m. § 99 SGB IX

  • Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
  • Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erheben.