Inklusionshelfer im Hort
Inklusionshelfer im Hort unterstützen Kinder mit einer (drohenden) körperlichen und / oder geistigen Behinderung oder mit einer Mehrfachbehinderung im Nachmittagsbereich oder in der Ferienzeit im Hort.
Sie unterstützen die Kinder darin, deren behinderungsbedingten Einschränkungen auszugleichen und ihnen somit die gleichberechtigte Teilhabe am Hortalltag zusammen mit anderen Kindern zu ermöglichen.
Die Unterstützung ist auf die individuellen Bedürfnisse eines jeden Kindes angepasst und kann in einer Einzel- oder Gruppenleistung erbracht werden.
Ziele einer Inklusionshilfe im Hort können bspw. das Ermöglichen der Teilnahme des leistungsberechtigten Kindes an den unterschiedlichen Angeboten des Hortes, die Kontaktaufnahme und Interaktion mit anderen Kindern, die Stärkung seiner Sozialkompetenzen und alltagspraktische Assistenzen im Hortbereich sein.
Diese Leistung ist für die oben genannten Kinder im Sachgebiet Eingliederungshilfe Minderjährige gemäß § 113 Abs. 1 SGB IX beim Amt für Soziales und Teilhabe zu beantragen.
Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erfolgt eine Beantragung des Inklusionshelfers im Hort gemäß § 35a SGB VIII über das zuständige Jugendamt.
Sie können Eingliederungshilfe für Ihr Kind bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen.
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist für Sie zuständig, wenn Ihr Kind zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rostock hat.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten und/oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, Formulare auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Die Behörde führt ein Teilhabe- oder ein Gesamtplanverfahren durch, um den individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen Ihr Kind zu ermitteln (Bedarfsermittlung).
- Dies kann in der Behörde, in Ihrer Häuslichkeit oder am gewünschten Leistungsort, z.B. Hospitation im Hort umgesetzt werden.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen gewährt werden.
- Nach der Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Folgende Unterlagen werden u.a. von Ihnen benötigt
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Minderjährige
- Schweigepflichtsentbindung
- Arztbriefe (wenn vorhanden)
- Schwerbehindertenausweis mit zugehörigem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (wenn vorhanden)
- Bescheid zur Anerkennung eines Pflegegrades (wenn vorhanden)
Für den Einsatz eines Inklusionshelfers im Hort während der Ferienzeit durch das Amt für Soziales und Teilhabe wird eine Einkommens- und Vermögensprüfung i.S.d. §§ 135 ff. SGB IX durchgeführt.
Eine solche Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgt nicht, wenn der Inklusionshelfer ausschließlich die Begleitung im Hort während der Schulzeit im Rahmen eines Ganztagsschulkonzepts durchführt.
Die Antragstellung ist kostenlos.
§ 113 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGB IX
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erheben.
