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Hilfsmittel zum Lernen

Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen gemäß § 112 Abs. 1 S. 5 SGB IX auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Teilhabe an Bildung erforderlich sind.

Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person dieses bedienen kann. Eine Unterweisung zur Handhabung des Hilfsmittels ist ebenfalls Bestandteil der Hilfsmittelversorgung.

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen sind. Hilfsmittel müssen die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Abs. 2 SGB V festgelegten Anforderungen erfüllen.

Für die Beantragung von Hilfsmitteln gilt der Grundsatz des Nachranges der Eingliederungshilfe. Das heißt, dass Hilfsmittel über die Eingliederungshilfe gewährt werden können, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhält (z.B. Schulverwaltungsamt, Krankenkasse).

Die Beantragung dieser Leistungen erfolgt für Kinder mit (drohender) körperlicher und / oder geistiger Behinderung oder mit einer Mehrfachbehinderung und für Volljährige über die Eingliederungshilfe des SGB IX beim Amt für Soziales und Teilhabe.

Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erfolgt eine Beantragung gemäß § 35a SGB VIII über das zuständige Jugendamt.

Sie können Eingliederungshilfe für sich oder Ihr Kind bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen.

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist für Sie zuständig, wenn Sie oder Ihr Kind zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rostock haben.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten und/oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, Formulare auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde führt ein Teilhabe- oder ein Gesamtplanverfahren durch, um den individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Hilfsmittels und möglichen weiteren Teilhabeleistungen für Sie oder Ihr Kind zu ermitteln (Bedarfsermittlung).
    Dies kann in der Behörde, in Ihrer Häuslichkeit oder am gewünschten Leistungsort, z.B. durch eine Hospitation umgesetzt werden.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob das beantragte Hilfsmittel gewährt wird.
  • Nach der Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

Sie / Ihr Kind gehören zum Personenkreis gemäß § 99 SGB IX, d.h. eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen.

Diese hemmt die Teilhabemöglichkeit und zusätzlich muss die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden können.

Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch das Amt für Soziales und Teilhabe eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt in Auftrag gegeben.

Folgende Unterlagen werden u.a. von Ihnen benötigt

  • Antrag auf Eingliederungshilfe
  • Schweigepflichtsentbindung
  • gültiges Personaldokument
  • Arztbriefe (wenn vorhanden)
  • Schwerbehindertenausweis mit zugehörigem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (wenn vorhanden)
  • Bescheid zur Anerkennung eines Pflegegrades (wenn vorhanden)

Im Rahmen der Anspruchsprüfung für die Gewährung eines Hilfsmittels erfolgt in der Regel eine Einkommens- und Vermögensprüfung gemäß §§ 135 ff. SGB IX.

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Die Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Jedoch können Ihr Einkommen und Vermögen Berücksichtigung finden bzw. angerechnet werden.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 99 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX
§ 112 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 99 SGB IX

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erheben.