Sollten Sie, ihr Kinderarzt oder Erzieher eine deutliche Entwicklungsverzögerung bei Ihrem Kind feststellen oder ist Ihr Kind hat eine Hör- oder Sehbeeinträchtigung betroffen, kann Frühförderung eine mögliche Leistung für Ihr Kind sein.
In der heilpädagogischen Frühförderung kann ihr Kind in der körperlichen, kognitiven, sozialen oder emotionalen Entwicklung gefördert werden. Diese Einzel- oder Kleingruppenförderungen finden ambulant in den Räumlichkeiten der verschiedenen Frühförderträger, mobil im Elternhaus oder der Kindertagesstätte statt.
Diese Eingliederungshilfeleistung können Kinder von Geburt bis zur Einschulung erhalten, wenn sie von einer Behinderung bedroht sind oder diese schon vorliegt. Eine frühe Förderung Ihres Kindes kann eine wesentliche drohende oder vorliegende Behinderung mildern oder vermeiden.
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist für sie zuständig, wenn sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rostock haben.
Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann Sie bitten, Formulare auszufüllen oder weitere Unterlagen einzureichen
zur Feststellung des Personenkreises gemäß SGB IX kann eine Begutachtung im Gesundheitsamt stattfinden
Die Behörde führt ein Teilhabe- oder ein Gesamtplanverfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln (Bedarfsermittlung). Dies kann in der Behörde in ihrer Häuslichkeit oder am gewünschten Leistungsort umgesetzt werden. Sie können zudem verlangen, dass zum Verfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet werden und ob Sie gegebenenfalls einen finanziellen Beitrag zu bestimmten Eingliederungshilfeleistungen zu leisten haben.
Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Ihr Kind gehört zum Personenkreis nach § 99 SGB IX:
Eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen. Diese hemmt die Teilhabemöglichkeit ihres Kindes. Zusätzlich muss die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden können.
Besondere Aufgabe der sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.