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Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit bietet Menschen mit Behinderung die Möglichkeit eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Das kann z.B. in einer Firma, in einem Möbelhaus, Bau- oder Supermarkt sein. Es handelt sich dabei um eine Geldleistung an Arbeitgeber*innen, die einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

Der Arbeitgebende schließt mit dem Arbeitnehmenden einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag mit einer tariflichen oder ortsüblichen Vergütung oder einem branchenüblichen Mindestlohn ab. Ein Budget für Arbeit ist bei einer Vollzeit- als auch bei einer Teilzeitbeschäftigung möglich, muss jedoch mindestens 15 Stunden pro Woche betragen und in einem Inklusionsbetrieb mindestens 12 Stunden pro Woche.

Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist für sie zuständig, wenn sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rostock haben.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, Formulare auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde führt ein Teilhabe- oder ein Gesamtplanverfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln
    (Bedarfsermittlung). Dies kann in der Behörde in ihrer Häuslichkeit oder am gewünschten Leistungsort umgesetzt werden. Soweit für Sie für diesen Bereich ein rechtlicher Betreuer tätig ist, ist dieser
    einzubeziehen. Sie können zudem verlangen, dass zum Verfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und
    in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet werden und ob Sie gegebenenfalls einen finanziellen Beitrag zu bestimmten Eingliederungshilfeleistungen zu leisten haben.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

Sie gehören zum Personenkreis nach § 99 SGB IX:

Eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen. Diese hemmt Ihre Teilhabemöglichkeit. Zusätzlich muss die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden können.

Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

  • Sie sind voll erwerbsgemindert und wollen gern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten.
  • Sie arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Arbeitsbereich oder könnten dort arbeiten.
  • Sie haben den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen beendet.
  • Sie sind voll erwerbsgemindert und bereits ein Jahr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesen.

Folgende Unterlagen werden von Ihnen benötigt

  • Antrag auf Eingliederungshilfe
  • Schweigepflichtsentbindung
  • gültiges Personaldokument
  • Arztbriefe (wenn vorhanden)
  • gegebenenfalls Bescheid sowie Ausweis des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung
  • Arbeitsvertrag von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung
  • Bescheide vorrangiger Leistungsträger (beispielsweise Agentur für Arbeit, Inklusionsamt, Rententräger, Unfall- und Krankenkassen)

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Die Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 99 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX
§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 61 SGB IX

Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides