Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen
Pressemitteilung vom
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Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen
aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen
Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlän- gerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende
V E R O R D N U N G :
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock soweit nicht schon auf Grund anderer Bestim- mungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.
§ 2 Offenhaltung
In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Anlage
zur „Verordnung zur Durchführung des § 14 des Ladenschlussgesetzes“
Ort:
Stadtteil Schmarl in den Grenzen Industriestraße, Handwerkstraße, Gewerbestraße
Zeitraum:
12. November 2006, 12.00 - 17.00 Uhr
Anlass:
Gastro- und Erlebnismesse 2006
Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes
