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Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen

Pressemitteilung vom 01.11.2006


Archivmeldung:

Bitte beachten Sie, diese Meldung stammt aus dem Pressearchiv !
Der beschriebene Sachverhalt sowie Kontaktdaten und Zeitangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung.



Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen
aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen

Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlän- gerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende

V E R O R D N U N G :

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock soweit nicht schon auf Grund anderer Bestim- mungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.

§ 2 Offenhaltung

In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Anlage
zur „Verordnung zur Durchführung des § 14 des Ladenschlussgesetzes“

Ort:

Stadtteil Schmarl in den Grenzen Industriestraße, Handwerkstraße, Gewerbestraße

Zeitraum:

12. November 2006, 12.00 - 17.00 Uhr

Anlass:

Gastro- und Erlebnismesse 2006

Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes