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Heilpädagogische Leistungen in Kindertageseinrichtungen

Heilpädagogische Leistungen in Kitas gehören zu den Leistungen der Sozialen Teilhabe und sollen Kindern mit (drohender) körperlicher, geistiger oder mehrfacher Behinderung durch Förderung sowie Anleitung und Begleitung durch zusätzliches Personal die gleichberechtigte Teilnahme am Alltag in Kindertageseinrichtungen ermöglichen.

Ziel ist es, Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam zu befähigen, zu erziehen und zu bilden und die Teilhabe aller Kinder am Erziehungs- und Bildungsprozess zu sichern.

Für Kinder mit einer seelischen Beeinträchtigung erfolgt eine Antragstellung auf Leistungen gem. § 35a SGB VIII beim Jugendamt.

Neben einer Einzelleistung ist auch die Gewährung als gemeinschaftliche Leistungserbringung möglich.

Sie können Eingliederungshilfe für Ihr Kind bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist für Sie zuständig, wenn Ihr Kind zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rostock hat.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen Antrag für Ihr Kind stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, Formulare auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde führt ein Teilhabe- oder ein Gesamtplanverfahren durch, um den individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen für Ihr Kind zu ermitteln (Bedarfsermittlung). Dies kann in der Behörde, in ihrer Häuslichkeit oder am gewünschten Leistungsort, z.B. Hospitation in der Kindertagesstätte umgesetzt werden.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Ihr Kind erhält.
  • Nach der Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
     

Ihr Kind gehört zum Personenkreis nach § 99 SGB IX, d.h. eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen. Diese hemmt die Teilhabemöglichkeit Ihres Kindes. Zusätzlich muss die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden können.

Zur Feststellung, ob Ihr Kind diese Voraussetzungen erfüllt, wird durch das Amt für Soziales und Teilhabe eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt in Auftrag gegeben.

 

Folgende Unterlagen werden von Ihnen benötigt

  • Antrag auf Eingliederungshilfe für Minderjährige
  • Schweigepflichtsentbindung
  • gültiges Personaldokument
  • Arztbriefe (wenn vorhanden)
  • Schwerbehindertenausweis mit zugehörigem Bescheid (wenn vorhanden)
  • Bescheid zur Anerkennung eines Pflegegrades (wenn vorhanden)

Für diese Leistung ist gem. § 138 SGB IX kein Beitrag aufzubringen.

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Die Kosten für diese Leistung der Eingliederungshilfe übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 99 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX

§ 113 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 79 SGB IX

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erheben.

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