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Hundesteuer Anmeldung

Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat. 
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

Spezielle Hinweise für -

Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen. Dies gilt für folgende Fälle:

  • Aufnahme des Hundes in den Haushalt
  • Aufnahme des Hundes in den Wirtschaftsbetrieb, die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft
  • Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
  • Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen

Alle im Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von Ihren Halterinnen und / oder Haltern gemeinsam gehalten.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so schulden sie die Steuer gesamtschuldnerisch .

Spezielle Hinweise für -
  • ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • Nachweis über den Erwerb / Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll)
  • eventuell Rassenachweis (nur bei gefährlichen Hunden)
  • SEPA Lastschriftmandat

In Fällen von potentiellen Steuerermäßigungen oder -befreiungen können weitere Unterlagen (z. B. Nachweise) erforderlich sein – dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzuklären. Informationen zu erforderlichen Nachweise erhalten Sie hier:

Hundesteuer - Ermäßigung

Hundesteuer - Befreiung

Spezielle Hinweise für -

Sie wollen einen Hund in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock halten.

Halter oder Halterinnen sind natürliche oder juristische Personen.

Spezielle Hinweise für -

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer (Januar bis Dezember) erhoben und ist am 1. Juli für das Kalenderjahr fällig.

Auf Antrag kann die Jahreshundesteuer in vier Teilbeträgen gezahlt werden. Wird eine Rate nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die vereinbarte Ratenzahlung als widerrufen und die gesamte verbliebene Steuerschuld wird zum 01.07. des Kalenderjahres bzw. nach Ablauf des 01.07. des Kalenderjahres ohne weitere Mahnung sofort fällig.

Steuersätze:
für den 1. Hund: 108,00 EUR im Jahr
für den 2. Hund: 144,00 EUR im Jahr
für den 3. und jeden weiteren Hund: 168,00 EUR im Jahr
für jeden gefährlichen Hund: 1.000,00 EUR im Jahr

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. Ausführliche Erläuterungen finden Sie unter den Leistungen

Hundesteuer - Ermäßigung

Hundesteuer - Befreiung

Spezielle Hinweise für -

Den Beginn der Hundehaltung müssen Sie als Halter oder Halterin eines Hundes bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Steuergegenstand ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Die Steuer ist eine Jahresaufwandssteuer. Sie entsteht am 1. Januar bzw. mit dem 1. des Monats des Kalenderjahres, in dem die Hundehaltung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beginnt.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.

Spezielle Hinweise für -

Die Anmeldung hat innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Hundehaltung beziehungsweise des Zuzugs in den Einzugsbereich der Behörde zu erfolgen.

Spezielle Hinweise für -
  • die ausgegebene Hundemarke ist sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen und auf Verlangen den Kontrollkräften der Hansestadt Rostock vorzuweisen
     
  • bei Verlust der Hundemarke ist im Finanzverwaltungsamt, Abteilung Kommunale Steuern und Abgaben und in den Ortsämtern eine neue Marke erhältlich
  • Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindungen (bei Einzugsermächtigung) sind schriftlich mitzuteilen