Hundesteuer Ermäßigung
Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.
Spezielle Hinweise für -Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Ermäßigung gilt für nachfolgende Fälle:
- Wachhunde von Gebäuden
- Jagdhunde
- Dienstwachhunde
- Hunde aus wissenschaftlichen Einrichtungen
- Züchter
Sind Sie Halter oder Halterin eines gefährlichen Hundes, haben Sie die Möglichkeit, den Hund kastrieren zu lassen.
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für -§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerermäßigung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung
Sie möchten für einen angemeldeten bzw. bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuerermäßigung beantragen.
Die Steuerermäßigung kann für folgende Hunde beantragt werden:
- Wachhund: Hunde, die zur Bewachung eines Gebäudes gehalten werden, welches vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 Meter entfernt liegt. Erforderlich ist eine formlose Begründung, aus der die Entfernung und der Bewachungszweck hervorgehen.
- Jagdhund: Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhaberinnen bzw. Inhabern eines Jagdscheins überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes eingesetzt werden. Nachweis eines gültigen Jagdscheins sowie einer bestandenen Brauchbarkeitsprüfung erforderlich.
- Dienstlich eingesetzter Wachhund: Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmen oder berufsmäßigen Wachpersonen zur Ausübung des Wachdienstes eingesetzt werden. Prüfungszeugnis und formlose Bescheinigung des Arbeitgebers über den dienstlichen Einsatz erforderlich.
- Hund aus wissenschaftlicher Einrichtung: Hunde, die aus einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung übernommen wurden. Formloser Nachweis der Einrichtung über die Herkunft des Hundes erforderlich.
- Zuchthund: Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, sofern mindestens zwei reinrassige Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, vorhanden sind. Nachweis der Mitgliedschaft im Zuchtverein sowie die bestätigte Zuchttauglichkeit aller Hunde durch den Zuchtwart erforderlich.
Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz für den ersten Hund um die Hälfte.
Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen
Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.
Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
- Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.
Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerermäßigung beantragen.
Der Antrag auf Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufnahme des Hundes zu erfolgen.
Bei bereits steuerpflichtigen Hunden gilt die Antragstellung für den Folgemonat.
Eine rückwirkende Steuervergünstigung wird nicht gewährt.
Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von 14 Kalendertagen der zuständigen Behörde mitteilen.
Die Voraussetzungen für Wachhunde von Gebäuden und Dienstwachhunden sind alle zwei, die Voraussetzungen für Jagdhunde sind alle drei Jahre nachzuweisen .




