Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Spezielle Hinweise für -Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:
- Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f. und 12 g BGG
- Blindenführhunde
- Diensthunde
- Sanitäts- und Rettungshunde
- Behindertenbegleithunde
- Therapiehunde
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für -§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z. B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Sie möchten für einen angemeldeten bzw. bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuerbefreiung beantragen.
Die Steuerbefreiung kann für folgende Hunde beantragt werden:
- Assistenzhund: Hunde, die im Sinne des § 12 e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigten Personen dienen. Erforderlich ist der Nachweis über die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f und 12 g BGG.
- Blindenführhund: Nachweis einer anerkannten Zertifizierung als Blindenführhund erforderlich.
- Diensthund: Formloser Nachweis des Arbeitgebers, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
- Sanitäts- oder Rettungshund: Formloser Nachweis der Einrichtung, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.
- Behindertenbegleithund in Ausbildung: Nachweis, dass der Hund von einer anerkannten gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung behinderter Menschen ausgebildet wird.
- Therapiehund: Vorlage eines Ausbildungszertifikats als Therapiebegleithund sowie Nachweis über den Einsatz im therapeutischen oder pädagogischen Bereich (z. B. Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach- und Sprechtherapie, Heilpädagogik oder Geriatrie).
- Hund zum Schutz und zur Hilfe behinderter Personen: Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Nachweis durch Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl“, „aG“, „Gl“, „G“ oder „H“ sowie formloser Begründung, inwiefern der Hund bei der jeweiligen Behinderung unterstützt bzw. Hilfe leistet.
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt.
Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
- Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.
Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen
Der Antrag auf Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufnahme des Hundes zu erfolgen.
Bei bereits steuerpflichtigen Hunden gilt die Antragstellung für den Folgemonat.
Eine rückwirkende Steuervergünstigung wird nicht gewährt.
Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von 14 Kalendertagen der zuständigen Behörde mitteilen.




