Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Spezielle Hinweise für -Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:
- Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f. und 12 g BGG
- Blindenführhunde
- Diensthunde
- Sanitäts- und Rettungshunde
- Behindertenbegleithunde
- Therapiehunde
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für -§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z. B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Sie möchten nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuervergünstigung beantragen.
Die Befreiung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:
Hund eines schwerbehinderten Menschen
- Sie müssen die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f. und 12 g BGG nachweisen.
Blindenführhund
- Sie müssen belegen, dass der Hund zertifiziert ist
Diensthund
- Sie müssen belegen, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird
Sanitäts- und Rettungshund
- Sie müssen belegen, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird
Behindertenbegleithund
- Sie müssen belegen, dass Sie Hunde zur Förderung behinderter Menschen in einer anerkannten gemeinnützigen Körperschaft ausbilden
Therapiehund
Sie müssen belegen, dass Sie Hunde für tiergestützte medizinische Behandlungen einsetzen
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt.
Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
- Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.
Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen
Der Antrag auf Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufnahme des Hundes zu erfolgen.
Bei bereits steuerpflichtigen Hunden gilt die Antragstellung für den Folgemonat.
Eine rückwirkende Steuervergünstigung wird nicht gewährt.
Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von 14 Kalendertagen der zuständigen Behörde mitteilen.