Örtliche zuständige Schule
Nach § 45 Abs. 1 SchulG M-V besteht mit Beginn der Schulpflicht Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich der Schüler/die Schülerin seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Näheres dazu regelt die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung) (4/30) mehr.
Bei Minderjährigen ist der Wohnsitz des Kindes gemäß §11 BGB grundsätzlich der Hauptwohnsitz der Personensorgeberechtigten. Nebenwohnanschriften sind nicht relevant.
Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht (§ 46 Abs. 1 SchulG M-V).
Entsprechend der Verordnung über die Organisation des Unterrichts, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Bildungsgänge der beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Berufliche Schulen Organisationsverordnung BSOrgVO – M-V) in der aktuell geltenden Fassung ist für jeden Ausbildungsgang nach Einzugsbereichen eine örtlich zuständige Schule festgelegt.
Schulverwaltungsamt
Das Schulverwaltungsamt nimmt die vielfältigen Aufgaben als Träger von Schulen und Sportstätten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wahr.
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Örtlich nicht zuständige Schule
Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten.
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Das Schulnetz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Schularten und ihren Besonderheiten. Weiterhin gelangen Sie zu den Kontaktdaten der Schulen.
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Schulentwicklungsplanung
Die kreisfreien Städte sind Planungsträger für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft. Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in die Schulentwicklungsplanung mit einbezogen werden können.
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Schularchiv, Beglaubigung von Zeugniskopien
Auf Antrag können Ersatzzeugnisse aller Schularten sowie für Facharbeiter, Teilfacharbeiter und Meisterabschlüsse (bis 1990) ausgestellt werden. Darüber hinaus können auch Schulzeitbescheinigungen für die Schulzeit an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erstellt werden.